Legionellen-Logbuch/Legionellenprüfung im Hotel

Ratgeber · Trinkwasserverordnung 2023

Legionellenprüfung im Hotel: Pflichten nach der Trinkwasserverordnung 2023

Für Hotels, Gasthöfe, Pensionen und Campingplätze am öffentlichen Trinkwassernetz: wann die Untersuchung auf Legionellen gilt, wie oft, was nach einem Befund zu tun ist und was ein Versäumnis kosten kann. Jede Aussage mit Fundstelle.

Stand: 16.10.2026 · Allgemeine Informationen, keine Rechtsberatung · Quellen

1. Gilt die Untersuchung für Ihr Haus?

Ein Hotel, das Trinkwasser vom Wasserversorger bezieht und über die Hausinstallation an Gäste abgibt, ist in der Sprache der Verordnung eine Gebäudewasserversorgungsanlage (§ 2 Nr. 2 Buchst. e TrinkwV). Deren Betreiber muss das Trinkwasser nach § 31 Abs. 1 auf Legionellen untersuchen lassen, wenn es im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit abgegeben wird und alle drei Bedingungen zutreffen:

  1. Anlage zur Trinkwassererwärmung mit einem Speicher-Trinkwassererwärmer oder zentraler Durchfluss-Trinkwassererwärmer mit mehr als 400 Litern Inhalt, oder mehr als 3 Liter in mindestens einer Leitung zwischen dem Abgang des Erwärmers und einer Entnahmestelle, wobei die Zirkulationsleitung nicht mitzählt.
  2. Duschen oder andere Einrichtungen, in denen das Wasser vernebelt wird.
  3. Die Anlage befindet sich nicht in einem Ein- oder Zweifamilienhaus.

Wie lang eine Leitung für 3 Liter ist, rechnet das Merkblatt des Gesundheitsamts Wiesbaden vor: bei 13 mm Innendurchmesser etwa 23 m, bei 15 mm etwa 17 m, bei 19 mm etwa 11 m, bei 30 mm etwa 4 m. Ob eine Leitung in Ihrem Haus darüber liegt, hängt von ihrem Durchmesser und ihrer Länge ab.

Hat das Haus einen eigenen Brunnen, etwa mancher Campingplatz, ist es keine Gebäudewasserversorgungsanlage, sondern eine dezentrale Anlage mit weitergehenden Pflichten. Diese Seite behandelt den Anschluss an das öffentliche Netz. Ob § 31 für Ihr Haus gilt, entscheiden Sie mit Ihrem Gesundheitsamt.

2. Jährlich oder alle drei Jahre

Das Intervall hängt daran, ob das Wasser im Rahmen einer öffentlichen oder einer nur gewerblichen Tätigkeit abgegeben wird. Die Verordnung definiert beides:

„‚öffentliche Tätigkeit‘ die Bereitstellung von Trinkwasser für einen unbestimmten, wechselnden und nicht durch persönliche Beziehungen mit der bereitstellenden Person verbundenen Personenkreis“§ 2 Nr. 9 TrinkwV

Bei öffentlicher Tätigkeit wird mindestens einmal jährlich untersucht, bei nur gewerblicher mindestens alle drei Jahre (§ 31 Abs. 2 Nr. 2). Hotels nennen mehrere Gesundheitsämter ausdrücklich als Beispiel für öffentliche Tätigkeit, darunter Wiesbaden („Schulen, Kitas, Hotels, Fitnessstudios, Altenheime, Krankenhäuser“), Dortmund und der Kreis Coesfeld. Campingplätze nennt keines der gelesenen Merkblätter; ihre Sanitärgebäude dienen aber einem wechselnden Personenkreis. Klären Sie die Einstufung mit Ihrem Gesundheitsamt.

Das Gesundheitsamt kann das jährliche Intervall auf bis zu drei Jahre verlängern, wenn in drei aufeinanderfolgenden Jahren keine Beanstandungen festgestellt wurden und die Anlage und ihre Betriebsweise unverändert sind und nachweislich den Regeln der Technik entsprechen (§ 31 Abs. 3). Das ist eine Entscheidung des Amts, kein Anspruch. Eine neu in Betrieb genommene Anlage wird erstmals drei bis zwölf Monate nach der Inbetriebnahme untersucht (§ 31 Abs. 4).

3. Wer die Proben nimmt und wo

Untersuchung und Probennahme dürfen nur zugelassene Untersuchungsstellen durchführen (§ 39 TrinkwV); die Liste veröffentlicht die oberste Landesbehörde oder eine andere nach Landesrecht zuständige Stelle (§ 40 Abs. 2). Der Betreiber muss dafür sorgen, dass geeignete Probennahmestellen vorhanden sind (§ 41 Abs. 4). Die Empfehlung des Umweltbundesamts zur systemischen Untersuchung nennt als Stellen den Abgang des Warmwassers am Trinkwassererwärmer, den Wiedereintritt der Zirkulation und Stellen in der Peripherie, so dass jeder Steigstrang erfasst wird, an der längsten Fließstrecke. Direkt am Duschkopf wird für die systemische Untersuchung nicht beprobt.

„Eine temporäre Erhöhung der Warmwasserspeichertemperatur, Spülungen oder eine Desinfektion der Trinkwasserinstallation vor der Probennahme laufen dem Schutzzweck der Untersuchung nach TrinkwV zuwider.“Umweltbundesamt, Empfehlung zur systemischen Untersuchung auf Legionellen, 13.10.2025, S. 5

Spülen Sie also nicht extra vor dem Besuch des Labors. Der Spülplan gehört in den normalen Betrieb, nicht in die Vorbereitung der Probe.

4. Der Befund: aufbewahren und wer ihn bekommt

Der Betreiber hält das Ergebnis jeder Untersuchung in einer Niederschrift fest, in der Praxis der Prüfbericht des Labors, und bewahrt das Original mindestens zehn Jahre auf (§ 44 Abs. 1 und 3). Eine Kopie an das Gesundheitsamt verlangt § 44 Abs. 2 für Legionellen-Befunde nach § 31 ausdrücklich nicht. Einzelne Ämter wollen sie trotzdem: Wiesbaden verlangt die Befunde öffentlich genutzter Liegenschaften auch unterhalb von 100 KBE/100 ml binnen zwei Wochen; Bautzen schreibt, unauffällige Ergebnisse müssten nicht vorgelegt, aber zehn Jahre verfügbar gehalten werden. Fragen Sie, was Ihr Amt erwartet.

5. Ab 100 KBE/100 ml: die Schritte nach § 51

100 KBE (koloniebildende Einheiten) je 100 ml sind der technische Maßnahmenwert für Legionellen (Anlage 3 Teil II TrinkwV). Er ist ein Wert, ab dem gehandelt wird; § 8 Abs. 1 nimmt ihn von der Einhaltungspflicht für die Werte der Anlage 3 aus. Die Pflichten beginnen, wenn er erreicht ist. Das Labor zeigt das dem Gesundheitsamt an (§ 53 Abs. 1). Der Betreiber muss dann unverzüglich:

  1. das Gesundheitsamt informieren, sofern ihm kein Nachweis vorliegt, dass das Labor es schon getan hat (§ 51 Abs. 1 Nr. 1);
  2. die Ursachen untersuchen, mit einer Ortsbesichtigung und einer Prüfung der Installation nach den Regeln der Technik (Nr. 2);
  3. eine schriftliche Risikoabschätzung erstellen lassen, nach der Empfehlung des Umweltbundesamts (Nr. 3; den Mindestinhalt nennt Abs. 2, darunter Erkenntnisse über die Nutzung der Anlage). Das Umweltbundesamt empfiehlt dafür eine qualifizierte Person, die an Planung, Bau oder Betrieb der Anlage nicht beteiligt ist;
  4. die nötigen Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit durchführen (Nr. 4);
  5. die Maßnahmen dem Gesundheitsamt mitteilen, auf Verlangen auch die Risikoabschätzung (Abs. 3);
  6. die Maßnahmen dokumentieren und die Dokumentation zehn Jahre ab ihrem Abschluss verfügbar halten (Abs. 4);
  7. die betroffenen Verbraucher, im Hotel die Gäste, unverzüglich informieren, sobald das Ergebnis der Risikoabschätzung und etwaige Einschränkungen der Nutzung vorliegen (§ 52 Abs. 3).

Wie dringend es ist, stufen die Merkblätter der Gesundheitsämter nach der Höhe des Werts ein. Die Einstufung ist angelehnt an DVGW W 551 und hier so wiedergegeben, wie der Kreis Coesfeld und das Gesundheitsamt Mühldorf sie abdrucken:

KBE/100 mlBezeichnung im Merkblatt
ab 100Mittlere Kontamination; technischer Maßnahmenwert erreicht, Pflichten nach § 51
über 1.000Hohe Kontamination
über 10.000Extrem hohe Kontamination; „Direkte Gefahrenabwehr erforderlich, (Desinfektion und Nutzungseinschränkung, z.B. Duschverbot)“ (Coesfeld)
Quellen: Kreis Coesfeld, Merkblatt Legionellenuntersuchungen, S. 3; Gesundheitsamt Mühldorf a. Inn, Checkliste Legionellenkontamination (14.10.2024), S. 5.
„Bei Werten über 10.000 KBE pro 100 ml darf das Wasser nicht mehr zum Duschen verwendet werden.“Gesundheitsamt Dortmund, Merkblatt Legionellen (Stand Juli 2025), S. 3

Manche Gesundheitsämter verlangen vom Betreiber, bei mehr als 10.000 KBE/100 ml sofort selbst ein Duschverbot auszusprechen (Wiesbaden). Wenden Sie sich bei einem solchen Befund sofort an Ihr Amt. Für Nachuntersuchungen nach der Sanierung nennen die Ämter unterschiedliche Abstände, Wiesbaden etwa eine, zwölf und 24 Wochen nach Abschluss der Maßnahmen.

6. Saison: Stilllegung und Wiederinbetriebnahme

Wer Trinkwasser im Rahmen einer öffentlichen Tätigkeit bereitstellt, wie ein Hotel, muss dem Gesundheitsamt unter anderem die Wiederinbetriebnahme spätestens vier Wochen vorher und eine Stilllegung der Anlage oder von Teilen davon binnen drei Tagen danach anzeigen (§ 11 Abs. 1). Für eine nur gewerbliche Gebäudewasserversorgungsanlage gilt das nicht.

Ob eine Winterpause eine Stilllegung ist, sagt die Verordnung nicht. Die DVGW-Kompaktinfo von März 2024 nennt Hotels als Beispiel, bei denen die Wiederinbetriebnahme vier Wochen im Voraus anzuzeigen ist; das Bayerische Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit schrieb 2020, noch zur alten Verordnung, eine vorübergehende Schließung sei keine Stilllegung. Fragen Sie im Zweifel Ihr Gesundheitsamt. Vor dem Öffnen wird die gesamte Installation gespült, warm und kalt; dauerte die Pause länger als sechs Monate, rät das LGL zu einer mikrobiologischen Untersuchung vor der Wiederinbetriebnahme. Mehr dazu im Spülplan für leerstehende Zimmer.

7. Was ein Versäumnis kosten kann

Die Ordnungswidrigkeiten stehen in § 72 Abs. 1 TrinkwV. Für ein Hotel sind unter anderem diese Nummern einschlägig:

§ 72 Abs. 1Pflicht
Nr. 1Anzeige nach § 11 Abs. 1, etwa Stilllegung oder Wiederinbetriebnahme
Nr. 2Betrieb der Anlage nach § 13 Abs. 1
Nr. 10Untersuchung nach § 31 Abs. 1 oder nach § 51 Abs. 1 Nr. 2
Nr. 25Original der Niederschrift zehn Jahre aufbewahren (§ 44 Abs. 3)
Nr. 28, 31, 32Maßnahmen, Risikoabschätzung und Mitteilung nach § 51
Nr. 11, 34Dokumentation nach § 51 Abs. 4
Nr. 35Verbraucher nach § 52 Abs. 3 informieren

Eine solche Ordnungswidrigkeit kann mit einem Bußgeld bis zu 25.000 Euro geahndet werden (§ 73 Abs. 2 Infektionsschutzgesetz). Teurer als das Bußgeld ist meist, was ein Befund im Betrieb auslöst: Risikoabschätzung, Sanierung, Nachuntersuchungen und Zimmer, deren Duschen nicht genutzt werden dürfen.

8. Was die App davon übernimmt

Das Legionellen-Logbuch führt, was Sie aufbewahren und nachweisen: den Laborbefund mit den Werten je Probennahmestelle und dem Prüfbericht als Anhang, das nächste Untersuchungsdatum aus dem Intervall, das Sie einstellen, einen Fall mit den Schritten nach § 51 und § 52 Abs. 3, sobald ein Wert 100 KBE/100 ml erreicht, die Saison mit den Anzeigen nach § 11 und dazu den Spülplan und die Temperaturen. Das Betriebsbuch geht als PDF an Gesundheitsamt, Eigentümer oder Versicherung. Die App beurteilt nichts und ersetzt weder Labor noch Gesundheitsamt.

Bis 5 Zimmer kostenlos, mit allen Funktionen und dem PDF; die Daten bleiben auf Ihrem Gerät.

Quellen

Alle abgerufen am 16.10.2026.

  1. Trinkwasserverordnung vom 20.06.2023, § 2, § 8, § 11, § 13, § 31, § 39, § 40, § 41, § 44, § 51, § 52, § 53, § 72, Anlage 3
  2. Infektionsschutzgesetz, § 73
  3. Gesundheitsamt Wiesbaden, Legionellen: Untersuchungspflicht im Trinkwasser und Maßnahmen zur Vermeidung, Stand 11.02.2026
  4. Stadt Dortmund, Gesundheitsamt, Untersuchungspflicht auf Legionellen für Betreiber*innen von Gebäudewasseranlagen, Stand Juli 2025
  5. Kreis Coesfeld, Gesundheitsamt, Merkblatt Legionellenuntersuchungen im Trinkwasser
  6. Gesundheitsamt Mühldorf a. Inn, Checkliste Legionellenkontamination, 14.10.2024
  7. Landkreis Bautzen, Gesundheitsamt, Merkblatt Überwachung von Trinkwasserinstallationen auf Legionellen, 11.2023
  8. Umweltbundesamt, Systemische Untersuchungen von Trinkwasser-Installationen auf Legionellen, 18.12.2018 (in § 43 Abs. 5 TrinkwV genannt), und Neufassung vom 13.10.2025
  9. Umweltbundesamt, Empfehlung zur Durchführung einer Gefährdungsanalyse, 14.12.2012 (in § 51 Abs. 1 Nr. 3 TrinkwV genannt), und Empfehlung zur Risikoabschätzung nach § 51, 13.10.2025
  10. DVGW-Kompaktinfo für Trinkwasser, Trinkwasserinstallationen – Stagnation und Wiederinbetriebnahme, März 2024
  11. Bayerisches Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit, Aufrechterhaltung der Trinkwasserhygiene in nicht oder nur wenig genutzten Gebäuden, Stand 27.03.2020 (zur Trinkwasserverordnung 2001)

Stand: 16.10.2026. Allgemeine Informationen, keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind die Verordnung und die Vorgaben Ihres Gesundheitsamts. Fehler gefunden? info@twelve-digital.de